147 Abs. 2 ZPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit klar, dass im zweiten Schriftenwechsel keine Nachfristen gewährt werden können. In den Richtlinien des Kantonsgerichts zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der Verhandlung (Ziff. II/4.1) wird zudem aufgezählt, in welchen Fällen eine Nachfrist angesetzt wird. Die Einreichung der Duplik findet sich nicht darunter.