aa) Gemäss seinen Ausführungen in der Duplik ging der beklagtische Rechtvertreter davon aus, es würde noch eine Nachfrist angesetzt. Zwar sah die auf dieses Verfahren bereits nicht mehr anwendbare kantonal-st. gallische Zivilprozessordung eine Nachfristansetzung auch bei nicht fristgerechter Einreichung der Duplik vor (Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 5a zu Art. 165 ZPO-SG). Art. 223 ZPO bezieht sich jedoch im Unterschied zu Art. 165 Abs. 2 ZPO-SG ausdrücklich nur auf die Klageantwort. Daneben finden sich im zweiten Kapitel zum dritten Titel der ZPO keine weiteren Ausnahmen i. S. v. Art. 147 Abs. 2 ZPO.