BK-Frei, N 29 zu Art. 147) musste auf Seiten des Gerichts nicht damit gerechnet werden, der Beklagte würde irrtümlich annehmen, der Hinweis auf die Säumnisfolgen sei mit den Fristerstreckungen hinfällig geworden. Folglich kann sich der Beklagte auch nicht auf Art. 147 Abs. 3 ZPO berufen. d) Schliesslich ist über das Wiederherstellungsgesuch des Beklagten zu befinden. Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).