Denn die ursprüngliche Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde – entsprechend dem Antrag des Beklagten – lediglich in Bezug auf den Endzeitpunkt der Frist abgeändert. In den weiteren Punkten blieb diese Verfügung unverändert gültig. Dies gilt neben der Einladung zur Einreichung einer Duplik auch für den Hinweis auf die Säumnisfolgen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (betreffend dessen Anwendbarkeit: Botschaft zur ZPO [BBl. 2006, 7221], S. 7309; A. Staehelin, a. a. O., N 10 zu Art. 147; © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte