BGer 4A_377/2014, E. 6.3; BGE 139 III 78, 5.4.2 per analogiam [betraf Hinweis auf den Fristenstillstand]; Expertenbericht zum Vorentwurf ZPO, Juni 2003, S. 74; A. Staehelin, a. a. O., N 11 zu Art. 147; BK-Frei, N 29 zu Art. 147). Allerdings wurde der Beklagte in der verfahrensleitenden Verfügung vom 2. Oktober 2013, mit welcher er zur Einreichung einer Duplik eingeladen wurde, auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Wiederholung dieses Hinweises in den drei Fristerstreckungen war nicht erforderlich. Denn die ursprüngliche Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde – entsprechend dem Antrag des Beklagten – lediglich in Bezug auf den Endzeitpunkt der Frist abgeändert.