c) Weiter macht der Beklagte geltend, er sei in der verfahrensleitenden Verfügung vom 9. Dezember 2013 (dritte Fristerstreckung) nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden, womit die Präklusivwirkung einer verpassten Frist nicht habe eintreten können. Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte in der Verfügung vom 9. Dezember 2013 nicht noch einmal auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Richtig ist auch, dass die Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 ZPO, gemäss der das Gericht die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat, keine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (BGer 5A_812/2013, E. 2.3; BGer 4A_377/2014, E. 6.3;