Hoffmann- Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, KuKo ZPO, 2. Auflage, N 6 zu Art. 147). Der Grund für diese Ungleichbehandlung gegenüber der Klageantwort ist, dass eine Säumnis im zweiten Schriftenwechsel für den Beklagten weniger weitreichende Folgen hat, zumal er bereits mit der Klageantwort seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ausüben konnte (vgl. dazu A. Staehelin, a. a. O.). Die Auffassung des Beklagten betreffend die Ansetzung einer Nachfrist im zweiten Schriftenwechsel geht demzufolge fehl.