ZPO (Verbesserung mangelhafter Eingaben) vor. In diesen Fällen hat das Gericht jeweils eine (kurze) Nachfrist anzusetzen. In Bezug auf die Einreichung der Duplik besteht jedoch keine Ausnahme. Dem Gericht ist es in diesem Fall sogar verwehrt, eine Nachfrist anzusetzen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, 3. Auflage, N 8 zu Art. 147; BK-Frei, N 7 zu Art. 147 ZPO; Hoffmann- Nowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, KuKo ZPO, 2. Auflage, N 6 zu Art.