b) Der Beklagte machte vorerst geltend (Duplik, S. 2), es hätte ihm ohnehin eine Nachfrist angesetzt werden müssen. Daher sei die Eingabe vom 17. Januar 2014 rechtzeitig erfolgt. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt. Grundsätzlich, d. h. wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Ausnahmen sieht das Gesetz in Art. 101 Abs. 3 ZPO (versäumter Kostenvorschuss/versäumte Sicherheit für Parteientschädigung), Art. 223 Abs. 1 ZPO (versäumte Klageantwort) sowie Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 und 2