c) Damit sind die Wesenselemente einer handelsrechtlichen Streitigkeit vorliegend gegeben. Das Handelsgericht ist folglich sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 10 EG ZPO [sGS 961.2]). […] 3. a) Der Beklagte reichte die Duplik nicht innerhalb der ihm dafür angesetzten und mehrmals, schliesslich bis 13. Januar 2014 erstreckten Frist ein. Es ist somit darüber zu befinden, ob Säumnisfolgen eingetreten sind, d. h. ob die Duplik berücksichtigt werden kann.