Andererseits wäre eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten als Privatperson oder als Einzelunternehmer in vielen Fällen nicht praktikabel, so z. B. bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer sowohl privat wie auch geschäftlich genutzten Liegenschaft. Da eine rasche Klärung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit durch einen einfachen Blick ins Handelsregister einer aufwändigen Abgrenzung unter analoger Anwendung von steuerrechtlichen Grundsätzen (so aber HGer ZH vom 5. August 2015) vorzuziehen ist, ist von einer einschränkenden Auslegung von Art. 6 Abs. 2 ZPO abzusehen.