a ZPO an die persönliche Eigenschaft der Handelsregister-Eintragung an, ohne dabei einen Unterschied zwischen Einzelunternehmern und anderen Rechtssubjekten zu machen. Andererseits wäre eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten als Privatperson oder als Einzelunternehmer in vielen Fällen nicht praktikabel, so z. B. bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer sowohl privat wie auch geschäftlich genutzten Liegenschaft.