Einzelunternehmens betreffe. Wie nun höchstrichterlich geklärt ist (BGE 142 III 96, E. 3; a. A. noch HGer ZH vom 5. August 2015, ZR 2015, Nr. 59), genügt es für die handelsgerichtliche Zuständigkeit, dass die geschäftliche Tätigkeit einer der beiden Parteien betroffen ist. Denn einerseits knüpft der Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO an die persönliche Eigenschaft der Handelsregister-Eintragung an, ohne dabei einen Unterschied zwischen Einzelunternehmern und anderen Rechtssubjekten zu machen.