ZPO zu erfüllen, ist doch bloss erforderlich, dass eine passivlegitimierte natürliche Person nicht lediglich in der Eigenschaft als Organ einer Gesellschaft, sondern als Unternehmer unter seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl. BGE 140 III 409). Im Übrigen wird in Art. 6 Abs. 2 ZPO auch nicht vorausgesetzt, dass die Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte