b) Die Streitsache betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30‘000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Zudem sind beide Parteien im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen, ist doch bloss erforderlich, dass eine passivlegitimierte natürliche Person nicht lediglich in der Eigenschaft als Organ einer Gesellschaft, sondern als Unternehmer unter seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl. BGE 140 III 409).