1. a) Nach der (erfolglosen) Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem Vermittleramt X machte die Klägerin ihre Klage ursprünglich beim Kreisgericht Y anhängig. Dieses trat auf die Klage nicht ein, weil es sich für sachlich unzuständig erachtete. Daraufhin reichte die Klägerin ihre Klage beim Handelsgericht St. Gallen ein.