Der Beklagte ersuchte in der Folge drei Mal um Fristerstreckung. Seine Ersuchen wurden jeweils schriftlich bewilligt, ohne dass erneut auf Säumnisfolgen hingewiesen worden wäre. Mit verfahrensleitender Verfügung des Handelsgerichtspräsidenten vom 9. Dezember 2013 wurde die Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien letztmals bis zum 13. Januar 2014 erstreckt. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch aus wichtigen Gründen oder bei Zustimmung der Gegenpartei gewährt werde. Am 17. Januar 2014 übergab der Beklagte die Duplik mit zusätzlichen Akten der Schweizerischen Post. Aus den Erwägungen II.