worden war, erstatte die Klägerin am 30. September 2013 die Replik. Am 2. Oktober 2013 wurde diese dem Beklagten mit der Aufforderung zur Einreichung der Duplik innert 20 Tagen zugestellt. Unter Bezugnahme auf Art. 147 Abs. 2 ZPO wurde der Beklagte in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde, wenn die Duplik nicht innert der angesetzten Frist eingereicht werde, er somit in diesem Fall das Recht auf Einreichung einer Duplik verwirkt hätte. Der Beklagte ersuchte in der Folge drei Mal um Fristerstreckung.