Einen Tag nach Ablauf dieser Frist, am 15. März 2013, ersuchte der Beklagte um Fristerstreckung bis 18. April 2013. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März 2013 gewährte der Handelsgerichtspräsident dem Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist bis 18. April 2013. Gleichzeitig wies er den Beklagten darauf hin, dass nach ungenutzter Frist ein Endentscheid gefällt werde. Der Beklagte reichte sodann am 18. April 2013 die Klageantwort ein. Nachdem ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte