Die Klägerin machte ihre Forderungsklage ursprünglich beim örtlich zuständigen Kreisgericht anhängig. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 entschied das Kreisgericht, es liege eine handelsrechtliche Streitigkeit vor, weshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage eingetreten werden könne. Am 28. Januar 2013 reichte die Klägerin ihre Klage beim Handelsgericht St. Gallen ein. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 8. Februar 2013 mit der Aufforderung zur Einreichung der Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt (Zugang am 12. Februar 2013). Einen Tag nach Ablauf dieser Frist, am 15. März 2013, ersuchte der Beklagte um Fristerstreckung bis 18. April 2013.