{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-9_2016-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2352&type=1563347022&cHash=32546179107bd0251fe92893700be604", "Checksum": "c4c78b556b51539e1ed38638b429ba92"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. 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Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBK-Frei, N 29 zu Art. 147) musste auf Seiten des Gerichts nicht damit gerechnet\nwerden, der Beklagte würde irrtümlich annehmen, der Hinweis auf die Säumnisfolgen\nsei mit den Fristerstreckungen hinfällig geworden. Folglich kann sich der Beklagte auch\nnicht auf Art. 147 Abs. 3 ZPO berufen.\n\nd) Schliesslich ist über das Wiederherstellungsgesuch des Beklagten zu befinden.\nDas Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu\neinem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur\nein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO).\n\naa) Gemäss seinen Ausführungen in der Duplik ging der beklagtische Rechtvertreter\ndavon aus, es würde noch eine Nachfrist angesetzt. Zwar sah die auf dieses Verfahren\nbereits nicht mehr anwendbare kantonal-st. gallische Zivilprozessordung eine\nNachfristansetzung auch bei nicht fristgerechter Einreichung der Duplik vor\n(Leuenberger/ Uffer-Tobler, N 5a zu Art. 165 ZPO-SG). Art. 223 ZPO bezieht sich\njedoch im Unterschied zu Art. 165 Abs. 2 ZPO-SG ausdrücklich nur auf die\nKlageantwort. Daneben finden sich im zweiten Kapitel zum dritten Titel der ZPO keine\nweiteren Ausnahmen i. S. v. Art. 147 Abs. 2 ZPO. Aus dem Gesetz ergibt sich somit\nklar, dass im zweiten Schriftenwechsel keine Nachfristen gewährt werden können. In\nden Richtlinien des Kantonsgerichts zu den Fristen und zur Feststellung des\nAusbleibens an der Verhandlung (Ziff. II/4.1) wird zudem aufgezählt, in welchen Fällen\neine Nachfrist angesetzt wird. Die Einreichung der Duplik findet sich nicht darunter.\n\nbb) Auf die Säumnisfolge von Art. 147 Abs. 2 ZPO wurde der Beklagte im Schreiben\nvom 2. Oktober 2013 ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ein Hinweis auf die bezüglich\ndes zweiten Schriftenwechsels abweichende Rechtslage ergab sich zudem daraus,\ndass sich im Schreiben vom 8. Februar 2013, mit welchem der Beklagte zur\nEinreichung der Klageantwort eingeladen wurde, kein Hinweis auf Säumnisfolgen\nfindet. Dieser Unterschied zum Schreiben vom 2. Oktober 2013 hätte auffallen müssen.\nDaran vermag auch der Einwand, in den Fristerstreckungs-Bewilligungen sei nicht\nerneut auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden, nichts zu ändern. Denn aus der\nNicht-Wiederholung des Hinweises kann nach Treu und Glauben nicht gefolgert\nwerden, die ursprüngliche Androhung der Säumnisfolge sei hinfällig und durch eine\nNachfrist ersetzt worden, zumal die Verfügung vom 2. Oktober 2013 nur in Bezug auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Frist abgeändert wurde, ansonsten jedoch unverändert gültig blieb. Der Wichtigkeit\nbzw. Bedeutung der Frist wurde zudem noch weiter betont, indem die Fristerstreckung\nausdrücklich und in Fettschrift als letztmalig bezeichnet wurde.\n\ncc) Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Kreisgerichte seit dem Erlass der\nkantonsgerichtlichen Richtlinien in der Fassung vom 9. Mai 2014 „konsequent in\nFristerstreckungen auf die Säumnisfolgen hinweisen“ (vgl. die diesbezügliche\nBehauptung des Beklagten an der Hauptverhandlung), könnte der Beklagte daraus\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einerseits erfolgten sowohl die Ansetzung als\nauch die Erstreckungen der Frist zur Einreichung der Duplik im vorliegenden Fall vor\ndem 9. Mai 2014. Andererseits ist in den Richtlinien sowohl in der alten wie auch in der\nneuen Fassung von einem Hinweis auf die Säumnisfolgen „bei Fristansetzung“ und\nnicht etwa bei Fristerstreckungen die Rede. Die Richtlinien stellen damit keine\nhinreichende Vertrauensgrundlage für eine allgemeingültige oder gar zwingende Regel\nzur Wiederholung des Hinweises auf die Säumnisfolgen dar. Der Wortlaut spricht\nvielmehr dafür, dass die Androhung der Säumnisfolgen bei Ansetzung der Frist genügt.\nSollten einige Gerichte im Kanton St. Gallen trotzdem eine entsprechende Praxis\npflegen, so ist dies nicht zu beanstanden, verpflichtete jedoch das Handelsgericht\nnicht, sich der Praxis anzuschliessen und führt auch nicht dazu, dass ursprünglich\nangedrohte Säumnisfolgen hinfällig werden, wenn der Hinweis in der Fristerstreckung\nnicht wiederholt wird.\n\ne) Aus den genannten Gründen war die Einreichung der Duplik am 17. Januar 2014\nverspätet und es stellt auch kein leichtes Verschulden dar, wenn der Beklagte irrtümlich\ndavon ausging, im Säumnisfall werde entgegen der im Schreiben vom 2. Oktober 2013\nenthaltenen Androhung das Verfahren nicht ohne die Duplik weitergeführt, sondern\neine Nachfrist angesetzt. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit\nabzuweisen und nach der Regel von Art. 147 Abs. 2 ZPO haben die Duplik inklusive die\ndarin enthaltenen Beweisanträge und die mit der Duplik eingereichten Akten\n(bekl.act. 51-88) unberücksichtigt zu bleiben.\n\n"}