{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-9_2016-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2352&type=1563347022&cHash=32546179107bd0251fe92893700be604", "Checksum": "c4c78b556b51539e1ed38638b429ba92"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:11:51", "Checksum": "c6f692d5afffe0e43556d843aa4f220d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)\n\nEinzelunternehmens betreffe. Wie nun höchstrichterlich geklärt ist (BGE 142 III 96, E. 3;\na. A. noch HGer ZH vom 5. August 2015, ZR 2015, Nr. 59), genügt es für die\nhandelsgerichtliche Zuständigkeit, dass die geschäftliche Tätigkeit einer der beiden\nParteien betroffen ist. Denn einerseits knüpft der Gesetzeswortlaut von Art. 6 Abs. 2\nlit. a ZPO an die persönliche Eigenschaft der Handelsregister-Eintragung an, ohne\ndabei einen Unterschied zwischen Einzelunternehmern und anderen Rechtssubjekten\nzu machen. Andererseits wäre eine Abgrenzung zwischen den Tätigkeiten als\nPrivatperson oder als Einzelunternehmer in vielen Fällen nicht praktikabel, so z. B. bei\nStreitigkeiten im Zusammenhang mit einer sowohl privat wie auch geschäftlich\ngenutzten Liegenschaft. Da eine rasche Klärung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit\ndurch einen einfachen Blick ins Handelsregister einer aufwändigen Abgrenzung unter\nanaloger Anwendung von steuerrechtlichen Grundsätzen (so aber HGer ZH vom\n5. August 2015) vorzuziehen ist, ist von einer einschränkenden Auslegung von Art. 6\nAbs. 2 ZPO abzusehen.\n\nc) Damit sind die Wesenselemente einer handelsrechtlichen Streitigkeit vorliegend\ngegeben. Das Handelsgericht ist folglich sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 1 ZPO i. V. m.\nArt. 10 EG ZPO [sGS 961.2]).\n\n[…]\n\n3. a) Der Beklagte reichte die Duplik nicht innerhalb der ihm dafür angesetzten und\nmehrmals, schliesslich bis 13. Januar 2014 erstreckten Frist ein. Es ist somit darüber zu\nbefinden, ob Säumnisfolgen eingetreten sind, d. h. ob die Duplik berücksichtigt werden\nkann.\n\nb) Der Beklagte machte vorerst geltend (Duplik, S. 2), es hätte ihm ohnehin eine\nNachfrist angesetzt werden müssen. Daher sei die Eingabe vom 17. Januar 2014\nrechtzeitig erfolgt. Nach Art. 147 Abs. 1 ZPO ist eine Partei säumig, wenn sie eine\nProzesshandlung nicht fristgerecht vornimmt. Grundsätzlich, d. h. wenn sich aus dem\nGesetz nichts anderes ergibt, ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung\nweiterzuführen (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Ausnahmen sieht das Gesetz in Art. 101 Abs. 3\nZPO (versäumter Kostenvorschuss/versäumte Sicherheit für Parteientschädigung),\nArt. 223 Abs. 1 ZPO (versäumte Klageantwort) sowie Art. 131 und Art. 132 Abs. 1 und 2\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZPO (Verbesserung mangelhafter Eingaben) vor. In diesen Fällen hat das Gericht\njeweils eine (kurze) Nachfrist anzusetzen. In Bezug auf die Einreichung der Duplik\nbesteht jedoch keine Ausnahme. Dem Gericht ist es in diesem Fall sogar verwehrt, eine\nNachfrist anzusetzen (A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,\nKommentar ZPO, 3. Auflage, N 8 zu Art. 147; BK-Frei, N 7 zu Art. 147 ZPO; Hoffmann-\nNowotny, in: Oberhammer/Domej/Haas, KuKo ZPO, 2. Auflage, N 6 zu Art. 147). Der\nGrund für diese Ungleichbehandlung gegenüber der Klageantwort ist, dass eine\nSäumnis im zweiten Schriftenwechsel für den Beklagten weniger weitreichende Folgen\nhat, zumal er bereits mit der Klageantwort seinen Anspruch auf rechtliches Gehör\nausüben konnte (vgl. dazu A. Staehelin, a. a. O.). Die Auffassung des Beklagten\nbetreffend die Ansetzung einer Nachfrist im zweiten Schriftenwechsel geht demzufolge\nfehl.\n\nc) Weiter macht der Beklagte geltend, er sei in der verfahrensleitenden Verfügung\nvom 9. Dezember 2013 (dritte Fristerstreckung) nicht auf die Säumnisfolgen\nhingewiesen worden, womit die Präklusivwirkung einer verpassten Frist nicht habe\neintreten können. Zutreffend ist zwar, dass der Beklagte in der Verfügung vom\n9. Dezember 2013 nicht noch einmal auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde.\nRichtig ist auch, dass die Bestimmung von Art. 147 Abs. 3 ZPO, gemäss der das\nGericht die Parteien auf die Säumnisfolgen hinzuweisen hat, keine blosse\nOrdnungsvorschrift darstellt (BGer 5A_812/2013, E. 2.3; BGer 4A_377/2014, E. 6.3;\nBGE 139 III 78, 5.4.2 per analogiam [betraf Hinweis auf den Fristenstillstand];\nExpertenbericht zum Vorentwurf ZPO, Juni 2003, S. 74; A. Staehelin, a. a. O., N 11 zu\nArt. 147; BK-Frei, N 29 zu Art. 147). Allerdings wurde der Beklagte in der\nverfahrensleitenden Verfügung vom 2. Oktober 2013, mit welcher er zur Einreichung\neiner Duplik eingeladen wurde, auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Eine Wiederholung\ndieses Hinweises in den drei Fristerstreckungen war nicht erforderlich. Denn die\nursprüngliche Verfügung vom 2. Oktober 2013 wurde – entsprechend dem Antrag des\nBeklagten – lediglich in Bezug auf den Endzeitpunkt der Frist abgeändert. In den\nweiteren Punkten blieb diese Verfügung unverändert gültig. Dies gilt neben der\nEinladung zur Einreichung einer Duplik auch für den Hinweis auf die Säumnisfolgen.\nNach dem Grundsatz von Treu und Glauben (betreffend dessen Anwendbarkeit:\nBotschaft zur ZPO [BBl. 2006, 7221], S. 7309; A. Staehelin, a. a. O., N 10 zu Art. 147;\n\n"}