{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2013-9_2016-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2352&type=1563347022&cHash=32546179107bd0251fe92893700be604", "Checksum": "c4c78b556b51539e1ed38638b429ba92"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2013.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:11:51", "Checksum": "c6f692d5afffe0e43556d843aa4f220d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 26.05.2016 HG.2013.9\nRegeste:\nArt. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die Handelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die Streitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik nicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der Präklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der Hinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der Ansetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht erfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2013.9\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 26.05.2016\nEntscheiddatum: 26.05.2016\n\nEntscheid Handelsgericht, 26.05.2016\nArt. 6 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 147 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO: Die\nHandelsregistereintragung des Beklagten als Inhaber eines\nEinzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2\nlit. c ZPO zu erfüllen. Art. 6 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass die\nStreitigkeit zwingend die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers\neines Einzelunternehmens betrifft. Wird die Frist zur Einreichung der Duplik\nnicht eingehalten, wird keine Nachfrist angesetzt, sondern das Verfahren\nohne die versäumte Handlung weitergeführt. Der Eintritt der\nPräklusivwirkung setzt nicht voraus, dass bei Fristerstreckungen jeweils der\nHinweis auf die Säumnisfolgen wiederholt wird. Es genügt, wenn bei der\nAnsetzung der Frist auf die Säumnisfolgen hingewiesen wurde. Die\nVoraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist sind vorliegend nicht\nerfüllt (Handelsgericht, 26. Mai 2016, HG.2013.9).Sachverhalt (gekürzt)\n\nDie Klägerin machte ihre Forderungsklage ursprünglich beim örtlich zuständigen\nKreisgericht anhängig. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 entschied das\nKreisgericht, es liege eine handelsrechtliche Streitigkeit vor, weshalb mangels\nsachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage eingetreten werden könne. Am 28. Januar\n2013 reichte die Klägerin ihre Klage beim Handelsgericht St. Gallen ein. Die\nKlageschrift wurde dem Beklagten am 8. Februar 2013 mit der Aufforderung zur\nEinreichung der Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt (Zugang am 12. Februar 2013).\nEinen Tag nach Ablauf dieser Frist, am 15. März 2013, ersuchte der Beklagte um\nFristerstreckung bis 18. April 2013. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. März\n2013 gewährte der Handelsgerichtspräsident dem Beklagten eine nicht erstreckbare\nNachfrist bis 18. April 2013. Gleichzeitig wies er den Beklagten darauf hin, dass nach\nungenutzter Frist ein Endentscheid gefällt werde. Der Beklagte reichte sodann am\n18. April 2013 die Klageantwort ein. Nachdem ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nworden war, erstatte die Klägerin am 30. September 2013 die Replik. Am 2. Oktober\n2013 wurde diese dem Beklagten mit der Aufforderung zur Einreichung der Duplik\ninnert 20 Tagen zugestellt. Unter Bezugnahme auf Art. 147 Abs. 2 ZPO wurde der\nBeklagte in der Verfügung vom 2. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass das\nVerfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde, wenn die Duplik nicht\ninnert der angesetzten Frist eingereicht werde, er somit in diesem Fall das Recht auf\nEinreichung einer Duplik verwirkt hätte. Der Beklagte ersuchte in der Folge drei Mal um\nFristerstreckung. Seine Ersuchen wurden jeweils schriftlich bewilligt, ohne dass erneut\nauf Säumnisfolgen hingewiesen worden wäre. Mit verfahrensleitender Verfügung des\nHandelsgerichtspräsidenten vom 9. Dezember 2013 wurde die Frist unter\nBerücksichtigung der Gerichtsferien letztmals bis zum 13. Januar 2014 erstreckt. Der\nBeklagte wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristerstreckung nur noch aus\nwichtigen Gründen oder bei Zustimmung der Gegenpartei gewährt werde. Am\n17. Januar 2014 übergab der Beklagte die Duplik mit zusätzlichen Akten der\nSchweizerischen Post.\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n1. a) Nach der (erfolglosen) Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor dem\nVermittleramt X machte die Klägerin ihre Klage ursprünglich beim Kreisgericht Y\nanhängig. Dieses trat auf die Klage nicht ein, weil es sich für sachlich unzuständig\nerachtete. Daraufhin reichte die Klägerin ihre Klage beim Handelsgericht St. Gallen ein.\n\nb) Die Streitsache betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin. Der Streitwert\nübersteigt die Grenze von Fr. 30‘000.00 gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Zudem sind\nbeide Parteien im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung des Beklagten als\nInhaber eines Einzelunternehmens reicht aus, um die Voraussetzung gemäss Art. 6\nAbs. 2 lit. c ZPO zu erfüllen, ist doch bloss erforderlich, dass eine passivlegitimierte\nnatürliche Person nicht lediglich in der Eigenschaft als Organ einer Gesellschaft,\nsondern als Unternehmer unter seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist (vgl.\nBGE 140 III 409). Im Übrigen wird in Art. 6 Abs. 2 ZPO auch nicht vorausgesetzt, dass\ndie Streitigkeit die geschäftliche Tätigkeit des beklagten Inhabers eines\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}