Damit greift die Gutglaubensvermutung gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte das am 16. März 2011 überwiesene Geld gutgläubig als Tilgung ihrer © Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Forderung gegen die C AG entgegengenommen hat. Mit anderen Worten erfolgte die streitgegenständliche Überweisung vom Bankkonto der Klägerin aus Sicht der Beklagten "auf Rechnung" der C AG. Die gutgläubige Beklagte ist nicht zur Rückerstattung des empfangenen Geldes verpflichtet. Die Klage ist folglich abzuweisen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18