Aufgrund der von der Klägerin bzw. deren Aktionär selber gewählten Organisationsform fehlte es im Übrigen bei der Klägerin an einer geeigneten Ansprechperson, an die sich die Beklagte hätte wenden können; hat sich die Klägerin doch so organisiert, dass für Aussenstehende ausschliesslich der einzige mit der Geschäftsführung betraute und mit Einzelzeichnungsberechtigung ausgestattete Verwaltungsrat D in Erscheinung trat. Nach dem Gesagten ist der Beklagten somit weder ein böser Glaube noch ein Missachten der gebotenen Sorgfalt vorzuwerfen. Damit greift die Gutglaubensvermutung gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB.