Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie Einsicht in das Handelsregister nahm und D zum Vorgang befragte. Die Erklärung von D, es handle sich um seine Gesellschaft, durfte ihr genügen, da diese Auskunft mit dem übereinstimmte, was aus dem Handelsregister ersichtlich war. Aufgrund der von der Klägerin bzw. deren Aktionär selber gewählten Organisationsform fehlte es im Übrigen bei der Klägerin an einer geeigneten Ansprechperson, an die sich die Beklagte hätte wenden können;