5. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Überweisung vom 16. März 2011 durchaus Fragen auftauchen mussten und selbst nach ihrer eigenen Darstellung tatsächlich Fragen aufgetaucht sind, die Anlass für ein gewisses Misstrauen geben mussten. Dieses notwendige Misstrauen vermag jedoch den guten Glauben der Beklagten noch nicht zu zerstören, sondern es begründete bloss die grundsätzliche Verpflichtung zu weiteren Erkundigungen. Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, indem sie Einsicht in das Handelsregister nahm und D zum Vorgang befragte.