müsse den Aktionär ausfindig machen, um sich bei diesem nach der Rechtmässigkeit des Verhaltens des Verwaltungsrats zu erkundigen. Dies umso mehr, als die Identität der Aktionäre für Dritte nicht aus dem Handelsregister ersichtlich ist. Das vom Verwaltungsrat, im Falle der Klägerin also von D, geführte Aktienbuch ist nicht öffentlich (BSK-Oertle/Du Pasquier, N 8 zu Art. 686 OR). Die Frage, ob Nachforschungen betreffend das Aktionariat, etwa mittels einer Suchmaschine im Internet, relevante Informationen geliefert hätten, stellt sich somit gar nicht.