Dies gilt ganz besonders für einen Alleinaktionär, der sich in den Verwaltungsrat wählen kann, wenn er für Dritte gegen aussen in Erscheinung treten will. Wenn er jedoch für Dritte nicht gegen aussen sichtbar sein will und die Geschäftsführung mit Einzelunterschrift einem einzigen Verwaltungsrat bzw. einer einzigen Person überlässt, so ginge es zu weit, von einem Dritten zu verlangen, er © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte