cc) Von vornherein unzumutbar sind zudem Nachforschungen zum möglichen Aktionariat einer Gesellschaft bzw. zu einem blossen Investor. Zum einen ist der Aktionär kein Organ der Gesellschaft. Seine Funktion ist auf die Teilnahme an der Generalversammlung beschränkt. Zum anderen hat sich der Aktionär, die von ihm an der Generalversammlung gewählte Organisationsform des Verwaltungsrats entgegenhalten zu lassen. Dies gilt ganz besonders für einen Alleinaktionär, der sich in den Verwaltungsrat wählen kann, wenn er für Dritte gegen aussen in Erscheinung treten will.