bb) Was die Revisionsstelle anbelangt, so ist es deren Aufgabe, die Bücher der Gesellschaft zu prüfen und dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten (Art. 728a f. OR). Die Revisionsstelle nimmt folglich eine nachträgliche Beurteilung der Richtigkeit der Buchführung zu Handen der übrigen Gesellschaftsorgane vor. Sie handelt nachträglich, rein intern und sie untersteht der Schweigepflicht (Art. 730b Abs. 2 OR). Damit ist sie kein Ansprechpartner für Dritte, welche Auskunft über die laufende Geschäftsführung des Verwaltungsrats oder anderer Geschäftsführer suchen.