Die Geschäftsführung ist bei einer Aktiengesellschaft Sache des Verwaltungsrats (Art. 716 Abs. 2 OR), weshalb von einem Dritten nicht verlangt werden kann, sich bei anderen Organen über die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung des Verwaltungsrats zu erkundigen. Organisiert sich eine Gesellschaft nach dem Willen der Generalversammlung bzw. vorliegend des Alleinaktionärs so, dass gegen aussen nur eine einzige Person als alleiniger Verwaltungsrat auftritt, so kann sie Aussenstehenden nicht entgegenhalten, sie hätten sich bei weiteren Personen erkundigen müssen. Es bleibt denn auch schleierhaft, bei wem sich die Beklagte noch hätte erkundigen sollen.