aa) Erkundigungen bei anderen Organen der Klägerin musste die Beklagte nicht in Betracht ziehen. Denn die streitgegenständliche Zahlung betraf – aus der Sicht der Beklagten im relevanten Zeitpunkt – einen Entscheid der Geschäftsführung der Klägerin. Die Geschäftsführung ist bei einer Aktiengesellschaft Sache des Verwaltungsrats (Art. 716 Abs. 2 OR), weshalb von einem Dritten nicht verlangt werden kann, sich bei anderen Organen über die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung des Verwaltungsrats zu erkundigen.