Der Inhalt der Besprechung vom 4. April 2011 und die Konsultation des Handelsregisters durch die Beklagten sind zwar lediglich durch – für das Gericht glaubwürdige – Aussagen der Beklagten selbst und eines Mitarbeiters der Beklagten sowie durch von der Beklagten stammende Dokumente belegt. Da jedoch nicht die Beklagte die Beweislast für ihre Gutgläubigkeit trägt, sondern die Klägerin die Vermutung gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu widerlegen hat, reicht die glaubwürdige Darlegung der Beklagten, dass ihr die Überweisung vom 16. März 2011 unter Berücksichtigung ihres damaligen Wissensstandes als rechtmässig erschien, aus.