ee) Nach dem Gesagten stimmten die Erklärungen von D mit den Informationen, über welche die Beklagte im Frühling 2011 verfügte, zumindest im Grundsatz überein. Der Inhalt der Besprechung vom 4. April 2011 und die Konsultation des Handelsregisters durch die Beklagten sind zwar lediglich durch – für das Gericht glaubwürdige – Aussagen der Beklagten selbst und eines Mitarbeiters der Beklagten sowie durch von der Beklagten stammende Dokumente belegt.