Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht weiter nach den Modalitäten der von ihr unerwünschten Einnahmenbündelung erkundigte, weil sie ihr Augenmerk auf die Neuregelung der Zahlungsmodalitäten legte und das Problem damit für gelöst hielt (Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 4-7; Protokoll der Zeugenaussage G‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5). Die Tatsache, dass die Beklagte nach der Besprechung vom 4. April 2011 die Zusammenarbeit mit der C AG bzw. mit D fortsetzte, belegt, dass die Beklagte D nicht völlig misstraute, sondern einzig daran interessiert war, dass Mietzinseinnahmen künftig nicht mehr vorübergehend auf ein Drittkonto verschoben wurden.