Die im Frühling 2011 aus dem Handelsregister zu entnehmenden Informationen stützten folglich die Angaben von D. Aus der damaligen Sicht der Beklagten war die Tilgung ihrer Forderung gegen die C AG durch eine Zahlung der Klägerin deshalb vernünftig erklärbar. Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht weiter nach den Modalitäten der von ihr unerwünschten Einnahmenbündelung erkundigte, weil sie ihr Augenmerk auf die Neuregelung der Zahlungsmodalitäten legte und das Problem damit für gelöst hielt (Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 4-7; Protokoll der Zeugenaussage G‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5).