war D im massgeblichen Zeitpunkt einziger und überdies mit einer Einzelzeichnungsberechtigung ausgestatteter Verwaltungsrat der Klägerin. Dass neben D keine weiteren Verwaltungsräte eingetragen waren, machte dessen Erklärung, bei der Klägerin handle es sich um seine Gesellschaft, plausibel. Die im Frühling 2011 aus dem Handelsregister zu entnehmenden Informationen stützten folglich die Angaben von D. Aus der damaligen Sicht der Beklagten war die Tilgung ihrer Forderung gegen die C AG durch eine Zahlung der Klägerin deshalb vernünftig erklärbar.