Protokoll der Beweisaussage E‘s vom 27. Oktober 2015, S. 9-11; Protokoll der Zeugenaussage G‘s vom 27. Oktober 2015, S. 5). dd) Zu prüfen ist somit, welches Bild die von D gegebenen Erklärungen in Verbindung mit den im Frühling 2011 aus dem Handelsregister ersichtlichen Informationen ergaben. Seit der Gründung der Klägerin gehört zu deren Zweck nicht nur die Verwaltung von Immobilien, sondern auch von anderen Vermögenswerten. Diese – weit gefasste – Umschreibung ist mit dem von D behaupteten Zweck der Klägerin, Mietzinseinnahmen zur Erzielung besserer Konditionen zu bündeln, kohärent. Sodann