Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sie allenfalls nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil sie nicht mit derjenigen Aufmerksamkeit handelte, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte. Anhaltspunkte, die weitere Abklärungen verlangten, gab es: Die vereinbarten periodischen Überweisungen der C AG blieben während längerer Zeit aus (Protokoll der Beweisaussage F‘s vom 27. Oktober 2015, S. 3 f. und S. 6; Protokoll der Beweisaussage E‘s vom 27. Oktober 2015, S. 10).