b) Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung und mindestens bis zum Tod von D bzw. der Mitteilung der Beklagten vom 24. August 2012 nicht wusste, dass das Geld der Klägerin unrechtmässig verwendet worden war, sondern sie sich letztendlich mit der Erklärung zufrieden gab, es handle sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft von D. Damit hat die Beklagte grundsätzlich als gutgläubig zu gelten. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sie allenfalls nicht berechtigt ist, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil sie nicht mit derjenigen Aufmerksamkeit handelte, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte.