© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Forderungsanmeldung erfolge "zur Wahrung sämtlicher Rechte im vorliegenden Veruntreuungsfall". Aus dem Verhalten der Beklagten kann deshalb nicht geschlossen werden, sie sei im Moment, als sie den umstrittenen Geldbetrag vom Konto der Klägerin überwiesen erhielt, bösgläubig gewesen.