Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2012 zur Bezahlung von Fr. 368'062.55 angehalten hatte und mit Publikation vom 31. August 2012 betreffend den Nachlass von D ein Rechnungsruf erfolgt war (vgl. dazu kläg.act. 11, S. 2; die Frist für den Rechnungsruf betrug einen Monat), ist nachvollziehbar, dass die Beklagte im Hinblick auf eine potentielle Inanspruchnahme durch die Klägerin für den genannten Betrag gegenüber dem Nachlass von D eine Forderung (vorsorglich) anmeldete. Die Beklagte hielt in ihrem Schreiben an das Notariat Amriswil denn auch ausdrücklich fest,