So hielt die Beklagte in ihrem Schreiben ausdrücklich fest, sie melde eine Forderung betreffend einen "Schaden aus unerlaubter Handlung von mindestens CHF 56'629.45 und unter Umständen gar CHF 424'692.00" an. Gleichzeitig wies sie auf laufende Abklärungen bezüglich "des Geschäftsgebarens von Herrn D sel." hin. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2012 zur Bezahlung von Fr. 368'062.55 angehalten hatte und mit Publikation vom 31. August 2012 betreffend den Nachlass von D ein Rechnungsruf erfolgt war (vgl. dazu kläg.act.