Bei der Würdigung der Zeugenaussage fällt überdies besonders ins Gewicht, dass K bei seiner Befragung nicht mehr ausführte, E habe an der Besprechung vom 25. September 2012 zugegeben, absichtlich auf weitere Abklärungen, etwa bei der Geschäftsführung der Klägerin, und eine Strafanzeige verzichtet zu haben, um die Rückzahlung des gestohlenen Geldes nicht zu gefährden bzw. um das überwiesene Geld behalten zu können. Selbst auf entsprechende Nachfrage des Gerichts sowie des klägerischen Rechtvertreters (Protokoll der Zeugenbefragung vom 27. Oktober 2015, S. 7), erwähnte K die in der schriftlichen Erklärung vom 19. Dezember 2012 dargelegte angebliche Motivation E‘s für den