eigenem Bekunden (Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 27. Oktober 2015, S. 5 und S. 8) – darauf beschränkte, am Folgetag Notizen zu machen, wobei letztere nicht ins Recht gelegt wurden. Bei der Würdigung der Zeugenaussage fällt überdies besonders ins Gewicht, dass K bei seiner Befragung nicht mehr ausführte, E habe an der Besprechung vom 25. September 2012 zugegeben, absichtlich auf weitere Abklärungen, etwa bei der Geschäftsführung der Klägerin, und eine Strafanzeige verzichtet zu haben, um die Rückzahlung des gestohlenen Geldes nicht zu gefährden bzw. um das überwiesene Geld behalten zu können.