Was die schriftliche Erklärung K‘s vom 19. Dezember 2012 an sich anbelangt, erscheint es als ungewöhnlich, dass diese erst mit der Replik in den Prozess eingebracht wurde, obschon es für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung klar gewesen sein müsste, dass die Frage des guten Glaubens der Beklagten eine zentrale Rolle spielen würde. Ungewöhnlich ist auch, dass K seine Erklärung nicht sofort, sondern erst rund drei Monate nach der Besprechung zu Protokoll gab, und er sich – nach © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte