Da K nach seiner eigenen Aussage als juristischer Berater in einem (bezahlten) Mandatsverhältnis zu H steht, kommt seiner Zeugenaussage kein grundsätzlich höherer Beweiswert als der Beweisaussage E‘s zu. Was die schriftliche Erklärung K‘s vom 19. Dezember 2012 an sich anbelangt, erscheint es als ungewöhnlich, dass diese erst mit der Replik in den Prozess eingebracht wurde, obschon es für die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung klar gewesen sein müsste, dass die Frage des guten Glaubens der Beklagten eine zentrale Rolle spielen würde.