ccc) Mit den Zeugen- bzw. Parteibefragungen von K und E konnte letztlich nicht geklärt werden, welche der beiden – weitestgehend konträren – Sachverhaltsdarstellungen zum Ablauf der Besprechung vom 25. September 2012 der Wahrheit entspricht. Da K nach seiner eigenen Aussage als juristischer Berater in einem (bezahlten) Mandatsverhältnis zu H steht, kommt seiner Zeugenaussage kein grundsätzlich höherer Beweiswert als der Beweisaussage E‘s zu.