Sodann habe E an der Besprechung vom 25. September 2012 zugegeben, dass er eigentlich sofort hätte Kontakt zu der vollständigen Geschäftsleitung der Klägerin aufnehmen oder die Justiz einschalten sollen. Er habe aber beschlossen, gerade das nicht zu tun, weil er für die Kapitalanlagen der Beklagten verantwortlich gewesen und es ihm als besser erschienen sei, wenn die Beklagte den gestohlenen Betrag wieder zurückerhielte – auf welche Weise auch immer.